H-Kennzeichen (§9 Abs.1 FZV)

H-Kennzeichen (§9 Abs.1 FZV)

Dieses Kennzeichen erhalten nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurden und bei denen die Oldtimeruntersuchung erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Oldtimerbegutachtung umfasst

Die Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung (gemäß § 29 StVZO). Werden bei dieser Untersuchung wenigstens erhebliche Mängel festgestellt, kann die Oldtimeruntersuchung nicht positiv abgeschlossen werden.

Die sachverständige Begutachtung des Pflege- bzw. Erhaltungszustands

Die Begutachtung des Gesamtfahrzeugs

Die Begutachtung der Originalität seiner Hauptbaugruppen (zu den relevanten Hauptbaugruppen eines Oldtimers zählen Aufbau/Karosserie, Rahmen/Fahrwerk, Motor/Antrieb, Bremsanlage, Lenkung, Räder/Reifen, elektrische Anlage und der Fahrzeuginnenraum)

Ggf. ist im Rahmen der Hauptuntersuchung auch eine Abgasuntersuchung durchzuführen. Fremdzündungsmotoren (Benziner) sind mit einer Erstzulassung nach dem 01.07.1969 AU-pflichtig, Selbstzündungsmotoren (Diesel) ab 01.01.1977.

Fahrzeuge mit H-Kennzeichen dürfen in alle Feinstaubzonen fahren und brauchen dazu keine Feinstaubplakette. Das H-Kennzeichen befreit nicht von der gesetzlichen Untersuchungspflicht nach §29 StVZO („TÜV-Abnahme“). Dem Fahrzeug kann bei der wiederkehrenden Fahrzeugprüfung (Hauptuntersuchung) auch das H-Kennzeichen wieder aberkannt werden, wenn die zuvor genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Die Kfz-Steuer beträgt für Krafträder pauschal 46,02€ und 191,73 € für alle übrigen Kraftfahrzeuge, unabhängig vom Hubraum oder Fahrzeugart.

07er-Kennzeichen (§17 FZV)

Für die Zuteilung eines 07er-Oldtimerkennzeichens ist auch eine Untersuchung nach §23 StVZO (Oldtimeruntersuchung) erforderlich. Fahrzeuge mit dem 07er-Kennzeichen müssen nach der Erstabnahme nicht mehr zur wiederkehrenden Prüfung nach §29 StVZO („TÜV“) vorgeführt werden.

Oldtimer mit 07er-Kennzeichen dürfen nur an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen und benötigen hierfür, sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen, keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Darüber hinausgehende Fahrten sind nicht zulässig.

Auf ein 07er-Kennzeichen können auch mehrere Fahrzeuge angemeldet sein. Man darf es nicht für beliebige Oldtimer verwenden, die entsprechenden Fahrzeuge müssen auf das Kennzeichen gemeldet sein. Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen sind ebenfalls von der Feinstaubplakette befreit und die Steuer beläuft sich pauschal auf 46,02 € ausschließlich für Motorräder und 191,73 € für alle übrigen Kraftfahrzeuge für alle auf das Kennzeichen gemeldeten Fahrzeugen inkl. Motorrädern.

Saison-Kennzeichen für Oldtimer
(Drucksache 770/16 (b) des Bundesrates vom 10.02.2017)

Seit dem 01. Oktober 2017 ist die Kombination aus Oldtimerkennzeichen und Saison-Kennzeichen erlaubt. Auf dem Kennzeichen ist das „H“ angebracht und dahinter die beiden Zahlen, die – wie beim Saisonkennzeichen – den Zeitraum der Gültigkeit aufzeigen, zum Beispiel 03/10 für den 01. März bis zum 31. Oktober. Durch die Saisonkennzeichen-Kombination hat man die Möglichkeit, Kfz-Steuer und Versicherungsbeiträge zu sparen.

Hinweis: Nach wie vor ist eine Kombination von roten 07er-Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen nicht erlaubt.